Bevor in den Gärten und auf den Balkonen allmählich die winterliche Ruhe einkehrt, haben Hausbesitzer erst einmal kräftig zu tun. Sie müssen unter anderem gegen die drohenden Stürme Vorsorge treffen.
Hier die wichtigsten Urteile, die mit Wind, Wetter und dem herbstlichen Garten zu tun haben:
Laub liegen lassen?
Wenn die Bäume ihre Blätter fallen lassen, gibt es immer wieder Anlass zu Streit unter Nachbarn. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 3 U 412/00) hat in dem Zusammenhang festgestellt, dass man solch „naturgegebene Beeinträchtigungen” innerhalb gewisser Grenzen hinnehmen muss. Eine Anwohnerin hatte sich nicht nur durch Laub, sondern auch durch überhängende Äste und Wurzeln gestört gefühlt. Der zuständige Zivilsenat erkannte keinen einzigen der Kritikpunkte an und sah deswegen auch keine Pflicht für die Beklagte, den von den Bäumen herabfallenden Blättern nachzujagen.
Grenzüberschreitung – darf man das?
Manche Grenzüberschreitungen muss sich ein Nachbar allerdings nicht gefallen lassen. Hängen etwa Zweige von einem anderen Grundstück klar über die Grenze, dann darf man als Betroffener ein Beschneiden des Baumes anmahnen. Vorsicht ist aber geboten, wenn man selbst diese Arbeit übernimmt. Ein Mann hatte den Zweig aus Unkenntnis mit der Kettensäge falsch zurechtgestutzt, so dass die ganze Pflanze kaputt ging. Das Landgericht Coburg (Az. 3e2 S 83/06) verurteilte ihn zu 740 Euro Schadenersatz. Dieses Verhalten sei nicht im Geringsten verhältnismäßig und gerechtfertigt gewesen, hieß es.
Höhere Gewalt oder Vernachlässigung von Pflichten?
Bald müssen Immobilienbesitzer auch wieder mit heftigerem Wetter rechnen. Vor einigen Jahren wütete Sturm „Lothar” in Deutschland. Er sorgte unter anderem in der Pfalz dafür, dass sich ein Dachziegel löste und ein geparktes Auto beschädigte. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 3 W 11/02) stellte im Prozess zwar fest, dass der erste Anschein grundsätzlich für ein Verschulden des Hausbesitzers spreche. Doch im konkreten Fall sei die Windstärke 14 mit einer Windgeschwindigkeit von über 150 km/h gemessen worden. Das spreche für „höhere Gewalt”, zumal der Geschädigte dem Hausbesitzer keine Vernachlässigung der Pflichten nachweisen konnte.
Gefahr durch Bäume
Wer auf seinem Grundstück einen großen, mächtigen Baum besitzt, der muss unter Umständen auch für einen Sturmschaden aufkommen, wenn dieser Baum gepflegt war und von außen gesund erschien. Das war im Falle einer alten Silberweide so, die vom Wind gefällt worden und auf ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück gestürzt war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 4 U 73/01) sprach dem Geschädigten deswegen 7.500 Euro zu. Die Juristen sprachen von einem im Grundstück angelegten „Gefahrenpotenzial”. Nachdem der Sturm kein Orkanpotenzial gehabt habe, sei es hier billig, dem Baumbesitzer die Verantwortlichkeit zuzuweisen.
Betreten erlaubt
Der Herbst ist traditionellerweise auch die Zeit, in der Immobilienbesitzer noch einmal zu den Gartenwerkzeugen greifen und ihr Grundstück in Ordnung bringen. Nicht immer spielt der Nachbar dabei mit. So befand sich im Raum München eine Garagenwand direkt an der Grundstücksgrenze. An dieser Mauer rankte sich Efeu empor, der nach Ansicht des Garagenbesitzers den Putz zerstörte und Feuchtigkeit eindringen ließ. Der Nachbar, von dessen Grund und Boden aus der Efeu wurzelte, war trotz Aufforderungen nicht zum Beschneiden der Pflanze bereit. Da entschied das Landgericht München (Az. 30 S 6244/06), dass der Garagenbesitzer zur Sanierung seines Eigentums auch gegen dessen Willen das Grundstück des Nachbarn betreten dürfe.






